AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DRUCKEREIBRANCHE UND PRINT.LU
Erstellt von FEBELGRA, dem Verband der belgischen graphischen Industrie VoE, Mitglied des Belgischen Unternehmerverbandes.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Arbeitsaufträge, Verträge und Lieferungen.
Artikel 1
Der Auftraggeber ist derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, und der Lieferant ist derjenige, der die Ausführung dieser Bestellung akzeptiert.
Artikel 2
Wenn dem Lieferanten Produktionselemente (Rohstoffe, Modell, Kopie und/oder digitale Dateien...) verschafft werden - und dies mit der Bitte, ohne ausdrücklichen Vorbehalt ein Muster oder ein Kon- zept vorzulegen - entsteht die Verpflichtung, diesen Lieferantenent- weder mit der Ausführung der Arbeit zu betrauen oder ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen.
Artikel 3
Die Angebote des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Vor- behalt von Verkauf oder ausreichendem Vorrat. Wenn die Löhne und/oder die Rohstoffpreise steigen, werden die Angebotspreise ent- sprechend der Febelgra-Indexierungsformel angepaßt; diese wird dem Auftraggeber auf dessen erstes Ersuchen zugestellt. Die Ange- bote werden stets ohne Steuern aufgesetzt; diese Steuern werden vom Auftraggeber getragen. Die Gültigkeitsdauer eines Angebotes beträgt einen Monat für die Ausführung eines Auftrags innerhalb der darauffolgenden drei Monate. Der Angebotspreis gilt ausschließlich für den im Angebot angegebenen Auftrag.
Artikel 4
Bei kombinierten Preisangaben besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung gegen den entsprechenden Anteil des Gesamt- preises zu liefern.
Artikel 5
Jede Person oder Firma, die eine Bestellung aufgibt mit der Bitte, diese Drittpersonen in Rechnung zu stellen, ist persönlich verant- wortlich für die Bezahlung dieser Bestellung; auch dann, wenn sich der Lieferant mit dieser Fakturierungsweise einverstanden erklärt hat. Dies gilt mit Ausnahme der Fälle, in denen auch die Drittperson den Bestellschein unterzeichnet hat.
REPRODUKTIONSRECHTE UND ANGABE DES NAMENS DES LIEFERANTEN
Artikel 6
Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Verstöße gegen Reproduk- tionsrechte von Drittpersonen, da er den Druck- oder Reproduktions- auftrag in gutem Glauben ausführte. Der Auftraggeber ist alleine ver- antwortlich. Jeder Streitfall im Zusammenhang mit den Reproduk- tionsrechten unterbricht die Ausführung des Auftrags.
Artikel 7
Wenn gesetzlich verlangt wird, daß der Name des Lieferanten ange- geben wird, so darf der Auftraggeber dies nicht verweigern, selbst wenn auf der Druckarbeit bereits der Name eines Herausgebers oder einer Zwischenperson, eines Öffentlichkeitsbeauftragten oder ande- rer Personen angegeben ist.
SATZ, MATERIAL DES LIEFERANTEN, DRUCKENTWÜRFE UND DRUCKGUT
Artikel 8
Der Buchstabentyp sowie das Layout werden vom Lieferanten frei ausgewählt. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die typographi- sche Qualität der aufnahmebereiten Vorlagen oder Dateien von bereits gestalteten Seiten, die er vom Auftraggeber empfängt.
Artikel 9
Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten Material zur Verfügung stellt, muß dies rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Auftragsplanung) erfolgen, und das Material muß ordentlich verpackt und frei Haus an die Betriebsgebäude des Lieferanten geliefert werden. Die Unter- zeichnung der Transportdokumente bestätigt einzig und allein den Empfang des Materials. Wenn der Auftraggeber Prepress-Material in digitaler Form ohne ausgedruckte Version liefert, trägt der Lieferant nicht die geringste Verantwortung für das Belichtungsergebnis. Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten digitale Bestände zur Verfügung stellt, muß er die Originalbestände selber aufbewahren, und er trägt die Verantwortung für die Qualität dieser Bestände. Produktions- schwierigkeiten oder -verzögerungen, die durch Probleme mit dem vom Auftraggeber gelieferten Material verursacht worden sind, schie- ben den Liefertermin hinaus und erhöhen den Preis um die aufgrund dieser Probleme entstandenen Kosten, es sei denn, es liegt ein nachweislich schweres Fehlverhalten seitens des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferer vor.
Artikel 10
Auf Anfrage des Auftraggebers sorgt der Lieferant für einen einfa- chen Korrekturabzug, wie etwa Laserdruck, Blaupause oder Aus- schießmuster. Korrekturabzüge u.a. in detailgetreuen Farben und/oder auf Auflagepapier werden zusätzlich berechnet. Wenn der Auftraggeber keinen Druckbeweis anfordert, ist der Lieferant keines- falls verantwortlich für die Qualität des Endproduktes.
Artikel 11
Der Lieferant muß die durch den Auftraggeber aufgezeigten Satzfeh- ler und Silbentrennungsfehler korrigieren, doch er ist nicht verant- wortlich für Rechtschreib-, Sprach- oder Grammatikfehler.
Gleich welche Änderungen an der ursprünglichen Bestellung (im Text, in der Bearbeitung oder Anordnung von Illustrationen, in den Formaten, im Druck- oder Bindewerk usw.), seien sie schriftlich oder auf eine andere Weise vom oder im Namen des Auftraggebers ausgeführt, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt und verzö- gern den Ausführungstermin. Dies gilt ebenfalls für die Maschinen- stillstände, während auf die Druckerlaubnis gewartet wird. Mündliche oder telefonisch mitgeteilte Änderungen werden auf eigene Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.
Artikel 12
Sobald der Auftraggeber eine datierte und unterzeichnete Drucker- laubnis aushändigt, ist der Lieferant von jeglicher Verantwortung für Fehler oder Auslassungen, die während oder nach dem Druckvor- gang festgestellt werden, entbunden. Die Druckerlaubnis bleibt Eigentum des Lieferanten und dient als Beweismittel im Streitfall.
AUFBEWAHRUNG
Artikel 13
Wünscht der Auftraggeber, daß der Lieferant Produktionselemente wie etwa Satzarbeiten, Filme, Montagen, Stanzformen, Entwürfe, Zeichnungen oder Disketten aufbewahrt, muß er dies vor der Ausfüh- rung des Auftrages schriftlich mit dem Lieferanten vereinbaren. Die Aufbewahrung erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers, der den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung bezüglich die- ser Aufbewahrung entbindet (u.a. Verlust oder Beschädigung), es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich gehandelt oder einen schwerwie- genden Fehler begangen. Offsetplatten werden nicht aufbewahrt.
LIEFERTERMIN
Artikel 14
Die bei der Bestellung ausgehandelten Termine beginnen erst ab dem Arbeitstag, der auf die Abgabe der erforderlichen Elemente folgt. Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich in dem Maße, in dem der Auftraggeber zögert, die erforderlichen Elemente abzuliefern oder die verbesserten Entwürfe und die Druckerlaubnis zurückzusen- den. Fälle höherer Gewalt und im allgemeinen alle Umstände, die die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten behindern, beein- trächtigen, verzögern oder die es dem Lieferanten außerordentlich erschweren, seinen Verpflichtungen nachzukommen, befreien den Lieferanten von jeglicher Verantwortung und gewähren ihm die Mög- lichkeit, die Verpflichtungen entsprechend des Falls entweder einzu- schränken oder den Vertrag bzw. dessen Ausführung zu unterbre- chen, ohne daß er zur geringsten Schadensersatzzahlung verpflichtet ist. Folgende Umstände fallen in diesen Bereich: Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Unruhen, Streik und Aussperrung sowohl beim Liefe- ranten als auch bei dessen Zulieferanten, Maschinenbruch, Brand, Unterbrechung der Transportmittel, Versorgung anRohstoffen, Materi- alien und Energie sowie von den Behörden auferlegte Bestimmungen oder Verbote.
REGELMÄßIGE AUFTRÄGE - KÜNDIGUNG
Artikel 15
Der Auftraggeber kann dem Lieferanten die Ausführung eines regel- mäßig erfolgenden Auftrags, d.h. ein Auftrag mit wiederkehrenden Teilaufträgen nur unter Einhaltung der nachfolgend angegebenen Kündigungsfristen entziehen. Die Kündigung muß per Einschreiben eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen muß der Auftrag- geber den Lieferanten für den erlittenen Schaden sowie den Gewin- nausfall während der nicht eingehaltenen Zeit entschädigen. Kündigungsfrist:
- 3 Monate für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz bis zu 7 500 EUR ;
- 6 Monate für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz bis zu 25 000 EUR ;
- 1 Jahr für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz von 25 000 EUR oder mehr.
TOLERANZEN
Artikel 16
Was das vom Lieferanten verarbeitete Papier, den Karton und das Buchbindereimaterial betrifft, so akzeptiert der Auftraggeber die von den Herstellern dieser Materialien auferlegten Toleranzgrenzen.Der Lieferant kann bei der Lieferung und Fakturierung der bestellten Anzahl Exemplare um bis zu 5% (bei einer Mindestzahl von hundert Exemplaren) abweichen. Der Lieferant kann bei der Lieferung und Fakturierung von Druckarbeiten, das eine komplizierte oder besonders schwere Verarbeitung erfordert, um bis zu 20% (bei einer Mindestzahl von 200 Exemplaren) abweichen. Die abgezogenen oder zusätzlichen Exemplare werden zum Preis der zusätzlichen Exempla- re verrechnet.
Artikel 17
Alle Aufträge werden mit den normal verfügbaren Rohstoffen ausge- führt. Sonderanforderungen, wie etwa lichtbeständige Druckfarben, Lebensmittelverträg-lichkeit usw. müssen bei der Preisanfrage vom Auftraggeber angegeben werden. Werden sie erst später angegeben, kann dies mit einer entsprechenden Preisanpassung verbunden sein. Für die vollkommene Übereinstimmung mit den zu reproduzierenden Farben sowie für die völlige Unveränderlichkeit der Druckfarben, die völlige Unveränderlichkeit der Farbgebung und des Registers wird keine Garantie gegeben. Abweichungen im Zusammenhang mit der Art der auszuführenden Arbeit werden vom Auftraggeber ausdrück- lich akzeptiert.
BESCHWERDEN UND VERANTWORTLICHKEIT
Artikel 18
Unter Gefahr des Verlusts seiner Rechtsansprüche muß der Auftrag- geber dem Lieferanten jede Beschwerde oder jede Anfechtung spä- testens binnen 8 Tagen nach Eingang der ersten Warenlieferung per Einschreibebrief mitteilen. Nimmt der Auftraggeber die Waren nicht in Empfang, so beginnt diese Frist von 8 Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Ware in Empfang zu neh- men. In Ermangelung davon ab dem Rechnungsdatum. Hat der Lie- ferant innerhalb dieser Frist von 8 Tagen keine Beschwerde erhalten, ergibt sich daraus, daß der Auftraggeber alle Waren vollkommen akzeptiert hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil der gelieferten Waren benutzt oder per Post an Drittpersonen versenden läßt oder aber zur Verteilung an ein Vertriebsunternehmen abgibt, bedeutet dies, daß er die gesamte Auflage akzeptiert hat. Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der gesamten Sendung. Der Lieferant ist nicht verant- wortlich für indirekten Schaden gegenüber dem Auftraggeber, u.a. Gewinnausfall.
Artikel 19
Die Verantwortlichkeit des Lieferanten ist begrenzt auf die Rücknah- me der nicht konformen Exemplare, die zum Preis der zusätzlichen Exemplare verrechnet werden.
MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS - RISIKO
Artikel 20
Die Lieferung erfolgt im Betrieb des Lieferanten. Verpackung und Transport werden vom Auftraggeber übernommen. Das Risiko der Waren beim Transport wird vom Auftraggeber getragen.
Artikel 21
Alle vom Auftraggeber anvertrauten und im Betrieb des Lieferanten befindlichen Waren (Papier, Filme, Datenträger usw.), verbleiben dort auf Kosten und auf eigene Gefahr des Auftraggebers; dieser entbin- det den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung unter anderem bei Beschädigung oder Verlust - sei es ganz oder teilweise - aus welchen Gründen auch immer. Dies gilt nicht, wenn eine Absicht oder ein schweres Vergehens von seiten des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferanten vorliegt oder aber wenn die obengenannte Aufbewahrung einer der Hauptbestandteile des Vertrags ist. Dasselbe gilt für die für den Auftraggeber bestimmten Waren. Die Aufbewahrungskosten werden ab dem Datum, das dem Auftraggeber angegeben wurde, in Rechnung gestellt. Erfolgt die Zahlung nicht am vereinbarten Datum, werden diese Waren als Garantie und Pfand für die geschuldeten Beträge einbehalten.
BEZAHLUNG - ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 22
Bei der Bestellung kann ein Vorschuß in Höhe eines Drittels des Gesamtbetrags gefordert werden, derselbe Vorschuß kann ferner nach Erhalt der Druckerlaubnis und der Restbetrag bei der Lieferung verlangt werden. Wechsel, Schecks, Zahlungsaufträge oder Emp- fangsscheine bringen weder eine Erneuerung, noch eine Abweichung mit sich. Ab dem Fälligkeitsdatum führt jede nicht bezahlte Rech- nung von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zu Zinsen gleich dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um sieben Prozentpunkte abgerundet auf den nächst höheren halben Prozent- punkt. Werden die Rechnung und der Hauptbetrag zuzüglich der Zin- sen binnen 14 Tagen nach Verschicken einer Mahnung per Einschrei- ben nicht gezahlt, so erhöht sich der geschuldete Betrag um eine zusätzliche Entschädigung - diese ist gesetzlich auf 15% des am Fälligkeitsdatum geschuldeten Betrags bei einem Minimum von 50 EUR festgelegt. Darüber hinaus ist der Lieferant dann berechtigt, die unmittelbare Zahlung aller anderen noch nicht fälligen Rechnungen und aller Beträge, für die der Lieferant dem Auftraggeber Zahlungs- aufschub gewährt hatte, einzufordern. Der Lieferanten hat ferner das Recht, die Ausführung der laufenden Verträge zu unterbrechen, bis der Auftraggeber die in diesem Artikel beschriebenen Vorschüsse bezahlt hat.
Artikel 23
Bei Lieferung auf Abruf wird der Rechnungsbetrag der gesamten Bestellung bei der ersten Lieferung in Rechnung gestellt.
Artikel 24
Sollte die Bestellung auf Anfrage des Auftraggebers annulliert wer- den oder die Ausführung zeitweilig unterbrochen werden, so erfolgt die Fakturierung in der Phase, in der sich die Bestellung gerade befindet (Löhne, Rohstoffe, Zulieferverträge usw.). Dieser Betrag erhöht sich um eine zusätzliche, gesetzlich festgelegte Entschädi- gung wegen Vertragsverstoßes in Höhe von 10%.
Artikel 25
Die verkauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Auftrag- gebers über, nachdem die geschuldeten Beträge restlos bezahlt sind. Die Risiken, die mit den Waren verbunden sind, werden ebenfalls vom Auftraggeber getragen, sobald ihm die Waren zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 26
Alle Streitfälle fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Gebietes, in dem das Unternehmen des Lieferanten ansässig ist.
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